Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen drei Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern geklagt. Diese seien unzulässig, da Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, nicht angegeben wurden. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. Die Deutsche Umwelthilfe sieht darin einen Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in der EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Münster hat der Beklagte stattgegeben, die Landgerichte Bielefeld und München II haben die Klagen hingegen abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat nun in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilienmakler zurückgewiesen. Nur im dritten Verfahren wurde die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da in diesem Fall bewiesen werden müsse, ob der Energieausweis bei Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorlag.
Der Klägerin steht zwar kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu. Die Vorschrift verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nach Ansicht des BGH aber nicht Adressat dieser Informationspflicht.
Makler sind dennoch nicht fein raus. Sie können nach Ansicht der Bundesrichter unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in die Pflicht genommen werden. Angaben aus einem vorliegenden Energieausweis seien wesentliche Informationen. Und diese wesentlichen Informationen dürfen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht vorenthalten werden. Konkret rechnet der BGH zu den wesentlichen Informationen die Art des Energieausweises, den wesentlichen Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse sowie den Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs. (mh)
BGH, Urteile vom 05.10.2017, Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17